Eichen von Messgeräten: |
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| Der Ausdruck "der ist geeicht" hat entgegen der landläufigen Meinung mit der Arbeit der Eichverwaltung kaum etwas zu tun. Unter "Eichen" verstehen wir die Prüfung eines Messgerätes auf Einhaltung der Bauvorschriften und die Prüfung seiner richtigen Anzeige innerhalb der "Eichfehlergrenzen". | |||
| Um ein Messgerät eichen zu können, muss seine Bauart zuerst zur Eichung zugelassen sein. Bei einem einfachen Messgerät, z. B. einem Meterstab oder einer Tafelwaage, genügt es, wenn es bestimmten Bauvorschriften entspricht. Kompliziertere Messgerätearten, z. B. Elektrizitätszähler oder Strahlenschutzmessgeräte, müssen von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt in Braunschweig (PTB) zur Eichung zugelassen werden. Ein von der PTB zugelassenes Messgerät trägt das Zulassungszeichen. | |||
![]() Zulassungszeichen eines Strahlenmessgerätes |
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| Erfüllt ein Messgerät bei der Prüfung alle Anforderungen, wird es als geeicht gestempelt und kann bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer der Eichung im eichpflichtigen Verkehr verwendet werden. | |||
![]() Hauptstempel für nationale Eichung |
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| Der Eichstempel besteht meist aus dem Eichzeichen und dem Jahreszeichen. Das "D" im Eichzeichen steht für Deutschland, die Zahl 22 auf dem gewundenen Band für Baden-Württemberg. Das Jahreszeichen mit Schildumrandung gibt das Jahr des Ablaufs der Eichgültigkeit an. In unserem Beispiel ist das Messgerät bis 31.12.2006 gültig geeicht. |
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| Für nichtselbsttätige Waagen besteht seit 1993 in der Europäischen Union eine Regelung, die ab dem Jahr 2006 für viele eichpflichtigen Messgerätarten übernommen wurde. Die Messgeräte sind mit einem CE-Kennzeichen versehen, wie es auch aus anderen Bereichen bekannt ist. Mit diesem Kennzeichen bestätigt der Hersteller, dass sein Messgerät mit den europäischen Vorschriften übereinstimmt. Zusätzlich werden auf den Messgeräten ein M, die beiden letzten Ziffern des Jahres der Aufbringung und die Kennnummer der benannten Stelle aufgebracht. Die Kennzeichnung bei nichtselbsttätigen Waagen unterscheidet sich geringfügig von derjenigen der übrigen Messgeräte (siehe Kennzeichnungsbeispiele). Die benannte Stelle hat entweder das Qualitätsmanagementsystem des Herstellers anerkannt oder die Eichung bzw. Konfirmitätsprüfung selbst durchgeführt. Die "0103" steht für die Eichbehörde in Baden-Württemberg. Mit einem anerkannten Qualitätsmanagementsystem haben die Hersteller die Möglichkeit, Ersteichungen bzw. Konfirmitätsbewertungen selbst durchzuführen. | |||
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| Bei der EG-Ersteichung nach älteren EWG-Richtlinien werden als Hauptstempel ein stilisiertes "e" und eine sechseckig umrahmte Jahreszahl, die das Jahr der Eichung angibt, angebracht. | |||
Kennzeichen für die alte EG-Ersteichung |
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| Messgeräte in der Versorgung wie Gas-, Elektrizitäts-, Wasser- und Wärmezähler werden meist von staatlich anerkannten Prüfstellen geeicht. Der Eichstempel besteht aus dem Eichzeichen und dem Jahreszeichen. Der erste Buchstabe im Eichzeichen bezeichnet das Medium, E z.B. Elektrizität, W Wasser, der zweite Buchstabe ist der Kennbuchstabe der zuständigen Behörde, A z.B. Baden-Württemberg, und die zweistellige Zahl ist die Ordnungsnummer der staatlich anerkannten Prüfstelle. Das Jahreszeichen gibt hier das Jahr der eichtechnischen Prüfung an. | |||
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| Bei den Begriffen "Eichen", "Prüfen" und "Kalibrieren" kommt es oft zu Verwechslungen. Hier die Definition von Prüfen und Kalibrieren in Anlehnung an DIN 1319-1. |
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Prüfen von Messgeräten: |
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| Beim Prüfen wird festgetellt, ob ein Messgerät eine oder mehrere
vereinbarte Bedingungen erfüllt, insbesondere, ob vorgegebene Fehlergrenzen, Toleranzen oder Messunsicherheiten eingehalten werden.
Prüfungen werden von den Eichämtern an Normalgeräten und Messgeräten, die keine Bauartzulassung besitzen, durchgeführt. Ein lediglich geprüftes Messgerät darf jedoch im eichpflichtigen Verkehr nicht verwendet werden. Hierzu dient die Eichung, die der Sonderfall einer Prüfung ist. |
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Kalibrieren von Messgeräten: |
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| Beim Kalibrieren eines Messgerätes wird der Zusammenhang zwischen angezeigtem Messwert und dem wahren Wert festgestellt (Messabweichung). Dabei ist stets eine Messunsicherheitsbetrachtung notwendig, bei der alle Unsicherheitsfaktoren wie
Ableseungenauigkeit, Unsicherheit des Normals, Temperaturschwankungen, Skalenteilung
usw. zu berücksichtigen sind. Kalibrierungen werden von den Eichbehörden an Normalgeräten und Messgeräten, die keine Bauartzulassung besitzen, durchgeführt. Ein lediglich kalibriertes Messgerät darf jedoch im eichpflichtigen Verkehr nicht verwendet werden. Hierzu dient die Eichung |
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