Die Eichbehörden haben Verstöße gegen eichrechtliche Vorschriften nach pflichtgemäßem Ermessen zu verfolgen. Hierzu dient die Ahndung der Ordnungswidrigkeit durch eine Verwarnung oder durch ein Bußgeldverfahren. Häufig vorkommende Ordnungswidrigkeiten sind zum Beispiel die Verwendung ungeeichter Waagen im Handel, zu geringe Füllmengen in Fertigpackungen oder manipulierte Messanlagen in Heizöltankwagen, die Luft und dafür weniger Öl abgeben. In diesem Fall kann aber auch Strafanzeige wegen Betrugs gestellt werden. Ahndung von Ordnungswidrigkeiten durch Verwarnung
Ahndung von Ordnungswidrigkeiten durch Bußgeldverfahren |
||