Regierungspräsidium Tübingen - Abteilung 10
Mess- und Eichwesen Baden-Württemberg
 
   
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letzte Änderung: 28.04.2010
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Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz
 
 

Die Eichbehörden haben Verstöße gegen eichrechtliche Vorschriften nach pflichtgemäßem Ermessen zu verfolgen. Hierzu dient die Ahndung der Ordnungswidrigkeit durch eine Verwarnung oder durch ein Bußgeldverfahren. Häufig vorkommende Ordnungswidrigkeiten sind zum Beispiel die Verwendung ungeeichter Waagen im Handel, zu geringe Füllmengen in Fertigpackungen oder manipulierte Messanlagen in Heizöltankwagen, die Luft und dafür weniger Öl abgeben. In diesem Fall kann aber auch Strafanzeige wegen Betrugs gestellt werden.

Ahndung von Ordnungswidrigkeiten durch Verwarnung
Der Eichbeamte stellt vor Ort fest, ob eine Ordnungswidrigkeit als geringfügig oder schwerwiegend einzustufen ist. Wird die Ordnungswidrigkeit als geringfügig eingestuft, kann diese ohne Einleitung eines Bußgeldverfahrens durch ein Verwarnungsgeld bis 35 € geahndet werden. Die Verwarnung wird jedoch nur wirksam, wenn der Betroffene mit der Verwarnung einverstanden ist und das Verwarnungsgeld bezahlt. Wird eine Ordnungswidrigkeit als schwerwiegend eingestuft oder wird eine Verwarnung verweigert, sind die Eichbehörden verpflichtet ein Bußgeldverfahren einzuleiten (Anzeige).

Ahndung von Ordnungswidrigkeiten durch Bußgeldverfahren
Zur Anzeige gebrachte Ordnungswidrigkeiten werden in der Bußgeldstelle der Eichdirektion bearbeitet. Dabei können Bußgelder bis zu 10 000 € verhängt werden.