Regierungspräsidium Tübingen - Abteilung 10
Mess- und Eichwesen Baden-Württemberg
 
   
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letzte Änderung: 28.04.2010
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Anerkennung von Instandsetzern und öffentlichen Wägern
 
 

Instandsetzer

Bei ortsfesten Messgeräten (z.B. Zapfsäulen, Großwaagen etc.) ist nach einer Reparatur ein sofortiges Eichen nicht immer möglich. Um das Messgerät dennoch weiter im geschäftlichen Verkehr benutzen zu können, kann die Eichbehörde Betrieben, die geeichte Messgeräte instand setzen (Instandsetzer), auf deren Antrag die Befugnis erteilen, diese Messgeräte durch ein besonderes Zeichen kenntlich zu machen und die Eichbehörde zu informieren. Die Tätigkeit der Instandsetzer wird von der Eichbehörde überwacht. Werden von den Instandsetzern die eichrechtlichen Vorschriften nicht beachtet, kann die Befugnis widerrufen bzw. das Vergehen durch die Verhängung eines Bußgeldes geahndet werden.


Instandsetzer-
Kennzeichen

Öffentliche Waagen und öffentliche Wäger

Nicht jeder, der etwas nach Gewicht verkauft, besitzt eine geeignete Waage. Manchmal ist es auch notwendig, die Wägung durch eine unabhängige Stelle beurkunden zu lassen. Solche Wägungen werden durch öffentliche Wäger auf sogenannten öffentlichen Waagen durchgeführt, die für jedermann zugänglich sein müssen. Der Betrieb einer öffentlichen Waage und die Tätigkeit eines öffentlichen Wägers muss beim zuständigen Eichamt beantragt werden. Werden die Voraussetzungen für die Bestellung eines öffentlichen Wägers erfüllt, wird der Wäger durch Eid oder Gelöbnis auf die gewissenhafte und unparteiliche Ausübung seiner Tätigkeit durch das Eichamt verpflichtet. Die Überwachung durch das Eichamt sichert die unparteiliche und zuverlässige Tätigkeit des öffentlichen Wägers.


Stempelzeichen des öffentlichen Wägers